Arbeitsbedingungen & Beschäftigung

Alles rund um Arbeitsverhältnis, Rechte, Pflichten, Zeiten, Bezahlung, Status, Verträge.

Alle Beschäftigten haben das Recht, ihre vollständige Personalakte im Dezernat 4 in den Abteilungen 4.2.2 (Personalangelegenheiten der Beamten und Beamtinnen) oder 4.3.1 (Personalangelegenheiten des Tarifpersonals) einzusehen.
Auszugsweise können Sie auch Fotokopien oder Abschriften aus der Personalakte fertigen.

Die nachstehend aufgeführten Fälle führen zu einer Arbeits­befreiung (Tarifbeschäftigte gem. § 29 TV-L) bzw. Freistellung vom Dienst (Beamtetes Personal gem. Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW) unter Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge:

  • Niederkunft der Frau – 1 Arbeitstag
  • Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils – 2 Arbeitstage
  • Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort – 1 Arbeitstag
  • 25- und 40-jähriges Arbeits-/Dienstjubiläum – 1 Arbeitstag
  • Schwere Erkrankung einer angehörigen Person, soweit im selben Haushalt lebend – 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
  • Schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht  oder bestanden hat – bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr
  • Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn die*der Beschäftigte deshalb die Betreuung des Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müsste – bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr

Falls Sie einen Arbeits- oder Dienstunfall erleiden, müssen Sie ihn unverzüglich der zuständigen Stelle melden.

Es liegt in Ihrem Interesse, den Unfall auch dann zu melden, wenn dieser weder einen Arztbesuch noch eine Arbeits-/ Dienstunfähigkeit zur Folge hat. Die Meldung dient als Nachweis bei evtl. auftretenden gesundheitlichen Spätfolgen. Ein Unfall, der sich auf dem Weg von oder zum Arbeitsplatz zwischen Ihrer Wohnung und dem Hochschulgelände ereignet, ist ein Wegeunfall und wie ein Arbeitsunfall versichert.

Alle Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Seite vom Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzmanagementsystem der BUW.

Wenn Sie durch Erkrankung Ihren Dienst nicht ausüben können, müssen Sie die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich (am selben Tag bis 10.00 Uhr) mitteilen. Bitte melden Sie sich, wie in Ihrer Einrichtung üblich, unbedingt am ersten Tag der Erkrankung per E-Mail in der Dienststelle (infodez41[at]uni-wuppertal.de) krank. 
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle/ Abteilung 4.1.1 vorlegen.

Zu dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Erster Tag der Erkrankung ...

  • ... Montag: Vorlage AU bis spätestens Donnerstag
  • ... Dienstag: Vorlage AU bis spätestens Freitag
  • ... Mittwoch: Vorlage AU bis spätestens Montag
  • ... Donnerstag: Vorlage AU bis spätestens Montag
  • ... Freitag: Vorlage AU bis spätestens Montag

Auch eine Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) während des Urlaubs muss unverzüglich angezeigt werden.
Bitte melden Sie sich unbedingt am ersten Tag der Erkrankung per E-Mail in der Dienststelle (infodez41@uni­wuppertal.de) krank und informieren auch die Personen, wie in Ihrer Einrichtung üblich, insbesondere wenn die Arbeitsunfähigkeit über die Dauer des beantragten Urlaubes hinausgeht.
Kranktage, die in den Urlaub fallen, werden, wenn sie ordnungsgemäß mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden, nicht als Urlaubs- sondern als Krankentage gerechnet. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dann jedoch nach Erhalt umgehend der Dienststelle zugestellt werden.

Sollten Sie sich im Ausland befinden, kann die sofortige Anzeigepflicht auch mittels E-Mail oder Brief erfolgen.

Die von Ihnen auszuübenden Tätigkeiten werden im Dezernat 4 in einer Arbeitsplatzbeschreibung festgelegt. Jede*r Beschäf­ tigte erhält bei ihrer*seiner Einstellung eine Ausfertigung der Arbeitsplatzbeschreibung, die in ihre*seine Personalakte aufgenommen wird.

Will Ihre Einrichtung Ihre Tätigkeiten wesentlich ändern, so ist dies Dezernat 4 rechtzeitig anzuzeigen. Die Übertragung der neuen ggf. höherwertigen Tätigkeiten wird grundsätzlich durch Dezernat 4 vorgenommen.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der BUW sorgen gemeinsam mit dem Betriebsärztlichen Dienst für einen umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie werden zusätzlich durch in den jeweiligen Arbeitsbereichen vorhandene Sicherheitsbeauftragte unterstützt. Diese melden die Gefahrenquellen und Arbeitsunfälle vor Ort.

Die Organisation der Vorsorgeuntersuchungen erfolgt auch über das Dez. 5.5.

Nähere Auskünfte erhalten Sie Auf der Seite von Dezernat 5

 

Für bestimmte Arbeiten in Werkstätten und Laboratorien wird Ihnen von der Hochschule eine persönliche Schutzausrüstung, z. B. Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Atemschutz usw. zur Verfügung gestellt.
Nähere Auskünfte erhalten Sie vom Dezernat 5.5 (Tel.: 2201 / 2842 oder 3401).

Regelarbeitszeit für Tarifbeschäftigte

  • Vollzeit: 39 Std. 50 Min.
  • Teilzeit (75%): 29 Std. 53 Min. 
  • Teilzeit (50%): 19 Std. 55 Min.

Regealarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte

  • Vollzeit: 41 Std.
  • Teilzeit (75%): 30 Std. 45 Min.
  • Teilzeit (50%): 20 Std. 30 Min

Darüber hinaus kann es für Vollzeit- sowie für Teilzeit­beschäftigte individuell vereinbarte Arbeitszeitregelungen geben. Diese müssen von Ihnen persönlich nach Abstimmung mit Ihrer*Ihrem Vorgesetzten dem Dezernat 4/ Abteilung 4.1.1 (infodez41[at]uni-wuppertal.de) angezeigt werden.

Detaillierte Informationen zur Arbeitszeit bzw. Gleitzeit entnehmen Sie bitte der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit und dem zugehörigen Leitfaden.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit von Beschäftigten- oder Arbeitgeberseite schriftlich geltend gemacht werden.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt durch

  • ordentliche/außerordentliche Kündigung
  • Auflösungsvertrag
  • Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
  • Erreichung der Altersgrenze
  • Fristablauf
  • Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses

Die Nordrhein-Westfälische Beihilfeverordnung (BVO NRW) regelt die Gewährung von Beihilfe für aktive und pensionierte Landesbeamtinnen und -beamte sowie ihre berück­sichtigungsfähigen Angehörigen. Ehe- und eingetragene Lebenspartner*innen sind berücksichtigungsfähig, wenn die steuerlichen Einkünfte im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Die Beträge werden jährlich angepasst. 

Antragstellung
Ihre Beihilfeanträge können Sie digital über die Beihilfe NRW App einreichen.
Alternativ senden Sie die Beihilfeanträge an den Beihilfe-Service der Universität zu Köln. Zu den Antragsformularen
Da Beihilfeansprüche erlöschen können, beantragen Sie Ihre Beihilfe innerhalb von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach Ausstellung der ersten Rechnung.

Eigenbehalt
Für jedes Kalenderjahr, in dem Sie Aufwendungen geltend machen, wird die Beihilfe um einen pauschalen Geldbetrag einmalig gekürzt. Die Höhe dieser Kostendämpfungs­ pauschale hängt u. a. von Ihrer Besoldungsgruppe ab. Die Beträge der Pauschale werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.

Belastungsgrenzen
Die Belastungsgrenze begrenzt die finanziellen Belastungen der Beihilfeberechtigten. Für die entstandenen Auf­ wendungen dürfen die Kostendämpfungspauschale, der Eigenanteil zahntechnischer Leistungen und die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen  im Krankenhaus  im Kalenderjahr insgesamt 1,5 % der Bruttojahres­ dienstbezüge nicht überschreiten. Die Feststellung dieser Belastungsgrenze erfolgt durch die Beihilfestelle.

Weitere Informationen

Beihilfe für Tarifbeschäftigte
Auch Tarifbeschäftigte können Beihilfe beantragen, allerdings nur wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem 01.01.1999 begründet und nicht unterbrochen wurde.

Der Arbeitgeber kann im Rahmen billigen Ermessens darüber entscheiden, ob bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen) Sonderurlaub ohne Bezüge gewährt wird.

Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an das Dezernat 4.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmer*innenweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden.
Voraussetzung ist die Teilnahme an einer anerkannten Bildungsveranstaltung gemäß § 9 des Arbeitnehmer­ weiterbildungsgesetzes (AWbG).

Anträge sind dem Dezernat 4/ Abteilung 4.1 so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungs­veranstaltung auf dem Dienstweg schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen; dazu gehören der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben.

Zur Antragstellung

Zur Belohnung besonderer Treue zum Arbeitgeber wird an die Beschäftigten ein Jubiläumsgeld gezahlt. Die Zuwendung ist gestaffelt ausgestaltet.

Zur Auszahlung bei Tarifbeschäftigten kommen bei einer Beschäftigung von

  • 25 Jahren: 350 Euro
  • 40 Jahren: 500 Euro

Zur Auszahlung bei Beamtinnen und Beamten kommen bei einer Beschäftigung von

  • 25 Jahren: 300 Euro
  • 40 Jahren: 450 Euro
  • 50 Jahren: 500 Euro

Des Weiteren erhalten alle Beschäftigten einen Tag Sonder­urlaub, der zeitnah zum Jubiläumstag gewährt wird.

Dienstvereinbarungen können gemäß Landespersonalvertretungsgesetz §70 zwischen der Dienststelle und dem Personalrat geschlossen werden. Es sind Verträge über beteiligungspflichtige, insbesondere mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten.

Zu den geltenden Dienstvereinbarungen

Der TV-L sieht 15 Entgeltgruppen vor. Innerhalb einer Ent­ geltgruppe sind 6 Stufen festgelegt (2 Grundstufen und 4 Entwicklungsstufen). Grundlage für die Eingruppierung von Beschäftigten ist die Entgeltordnung zum TV-L sowie die §§ 12, 13 und 14 TV-L.

Die für eine Eingruppierung notwendige Erstellung einer Arbeitsplatzbeschreibung und die erforderliche Bewertung über die wahrzunehmenden Aufgaben erfolgt – in  Absprache mit den Fachvorgesetzten in den Organisationseinheiten – in der Abteilung 4.1.3.

Aus- und Vorbildung sowie Vorbeschäftigungszeiten werden hierfür im Rahmen der Tarifverträge mit berücksichtigt.

Bei Fragen zu Ihrer Eingruppierung oder der Festsetzung Ihrer Erfahrungsstufe (siehe auch Arbeitsplatzbeschreibung) wenden Sie sich bitte an das Dezernat 4, Abteilung 4.1.3 und/oder den Personalrat.

Aktuelle Entgelt- und Besoldungstabellen

Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen der Entgelttabelle des TV-L (siehe auch Stichwort "Eingruppierung") erfolgt ohne Berücksichtigung des Lebensalters und ist abhängig von der Beschäftigungszeit (dies ist die Zeit, die in einer ununterbrochenen Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt wurde).

Als Beschäftigte der BUW haben Sie die Möglichkeit externe sowie interne Fortbildungsangebote wahrzunehmen. 

Die Angebote der BUW finden Sie hier im Bereich für Beschäftigte in Technik und Verwaltung.

Sollte Ihnen eine Fortbildungsmaßnahme durch Ihre Vorgesetzten verwehrt werden, wenden Sie sich an den Personalrat.

Nach den "Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen" (Vorschussrichtlinien) vom 02.06.1976 (MBL NW 1976 S. 1235) kann Beschäftigten "die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln, aus Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehen von dritter Seite nicht bestreiten können, auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden".

Besondere Umstände sind nur

  1. Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass - zu Auf­ wendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden -,
  2. Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, die wegen einer Behinderung von mindestens GdB 50 für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind,
  3. Möbel- und Hausratbeschaffung aus Anlass der Ehe­ schließung, der erstmaligen Begründung eines eigenen Hausstandes oder der Ehescheidung,
  4. Aussteuer oder Ausstattung der eigenen Kinder, Adaptiv-, Pflege- und Stiefkinder bei deren Verheiratung oder erstmaliger Begründung eines eigenen Hausstandes,
  5. Ersatzbeschaffung bei Verlust von Möbeln, Hausrat und Bekleidung in Fällen, für die ein Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist,
  6. schwere Erkrankung und Bestattung von bedürftigen, beihilfenrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen.

Der Vorschuss darf das Dreifache der monatlichen Bezüge, höchstens jedoch 2.560 Euro, nicht übersteigen. Er ist in höchstens 20 gleichen Monatsraten zurückzuzahlen. Antragsvordrucke erhalten Sie im Dezernat 4 / Abteilung 4.1.

Die Geschäftsordnung der Bergischen Universität Wuppertal stellt den Aufbau und die Aufgaben der zentralen Hochschul­verwaltung vor und regelt die grundsätzlichen Arbeitsabläufe und Entscheidungswege in der Verwaltung einheitlich,  klar und nachvollziehbar. Sie soll dazu beitragen, Verwaltungs­handeln zu vereinfachen und zu optimieren. Damit soll die Geschäftsordnung auch den täglichen reibungslosen Arbeits­ablauf gewähren und die Beschäftigten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Zur Geschäftsordnung

Für die Haftung des*der Beschäftigten gelten jeweils die für die Beamten des Landes geltenden Vorschriften.
Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine*n Beschäftigte*n bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des*der Beschäftigten mit.

Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine jeweils mit dem Entgelt für November ausgezahlte Jahressonderzahlung, die nach den Entgeltgruppen gestaffelt ist. Sie beträgt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen West (Stand 2021)

  • E1 bis E4: 87,43%
  • E5 bis E8: 88,14%
  • E9a bis E11:74,35%
  • E12 bis E13: 46,47%
  • E14 bis E 15: 32,53%

des in den Kalendermonaten Juli bis September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts ohne Überstundenentgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Über­ stunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

Die Jahressonderzahlung steht allen  Beschäftigten  zu,  die erst nach dem 01. Dezember des  Jahres  das  Arbeitsverhältnis beenden  (z.B.  Rentenantritt).  Bei freiwilligem Ausscheiden bis zum 31.03. des  Folgejahres  ist die Jahressonderzuwendung nicht zurückzuzahlen.

Bei Beamtinnen und Beamten ist  die  Jahressonderzahlung seit dem 1.1.2017 in das Grundgehalt integriert.

Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Beschäftigungszeit:

  • bis sechs Monate: zwei Wochen zum Monatsende
  • bis zu einem Jahr: vier Wochen zum Monatsende
  • von mehr als einem jahr: sechs Wochen zum Quartalsende
  • von mindestens fünf Jahren: drei Monate zum Quartalsende
  • von mindestens acht Jahren: vier Monate zum Quartalsende
  • von mindestens zehn Jahren: fünf Monate zum Quartalsende
  • von mindestens zwölf Jahren: sechs Monate zum Quartalsende

Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres ist der*die Beschäftigte unkündbar, wobei der Begriff "unkündbar" nicht wörtlich zu nehmen ist.
Den sog. unkündbaren Beschäftigten kann  trotzdem  aus einem wichtigen Grund  gekündigt  werden.  Hier  kommt sowohl eine personen- als auch eine verhaltensbedingte Beendigungskündigung in Betracht,  ferner  nach  den tariflichen Maßgaben auch eine Änderungskündigung.
Das Arbeitsverhältnis kann im Übrigen im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Auflösungsvertrag jederzeit beendet werden.

Für befristet Beschäftigte gelten Sonderregelungen gemäß § 30 TV-L.

Überstunden sind  die  auf  Anordnung  des  Arbeitgebers (Dez. 4) geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Überstunden müssen vom Arbeitgeber (Dez. 4) angeordnet werden.

Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen, und zwar bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach deren Entstehen – möglichst  aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats.

Mehrarbeit betrifft die Teilzeitbeschäftigten, die über das mit ihnen individuell vereinbarte Arbeitspensum hinaus zusätz­ liche Arbeit leisten. Diese Mehrarbeit führt – so lange nicht die Regelarbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreicht bzw. überschritten wird – nicht zu mit Zuschlägen zu vergütenden Überstunden, sondern lediglich mit der anteiligen Vergütung zu bezahlender Mehrarbeit bzw. diese Stunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Erst beim Überschreiten der Regel­ arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entstehen auch bei Teilzeitbeschäftigten Überstunden.

Die Beantragung der Überstunden  oder  Mehrarbeit  muss vom Fachvorgesetzten schriftlich im Dezernat 4/ Abteilung 4.1.1 erfolgen.

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an den Personalrat.

Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Nebentätigkeiten der Beamten und Beamtinnen sind genehmigungspflichtig und rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit unter­ sagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Die Anzeige der Nebentätigkeit erfolgt über Vordruck bei der für Sie zuständigen Abteilung des Dezernates 4 (4.2.2 Beamte/ 4.1.3 Tarifbeschäftigte)

Die Probezeit beträgt für die Beschäftigten sechs Monate. Bei einer befristeten Beschäftigung ohne sachlichen Grund (sachgrundlose Befristung) beträgt die Probezeit 6 Wochen.

Das Beschäftigungsverhältnis endet ohne Kündigung  mit Ablauf des Monats, in dem die*der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.

Das Beschäftigungsverhältnis endet nicht  automatisch  bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Regelaltersrente. Hier muss die*der Beschäftigte das  Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Kündigungsfristen kündigen oder aber einen Antrag auf Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses stellen.

Über die verschiedenen Rentenarten

  • Regelaltersrente,
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteil- zeitarbeit,
  • Altersrente für langjährig Versicherte,
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  • Altersrente für Schwerbehinderte,
  • Rente wegen Erwerbsminderung usw.

und insbesondere über die für Sie zutreffende Rentenart informieren Sie die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger (Service-Zentrum), Wupperstraße 14, 42103 Wuppertal.

Unser Tipp: Versicherte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben, erhalten auf Antrag eine Rentenauskunft der DRV, aus der die voraussichtlichen Aus­wirkungen einer vorzeitig in Anspruch genom­ menen Altersrente hervorgehen.
Sie sollten diese Möglichkeit unbedingt nutzen!

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach sechs­-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Der Erholungsurlaub beträgt bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage, und zwar einheitlich für alle Beschäftigten.

Alle Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad der Behinderung mit GdB 50) haben einen Anspruch auf 5 Arbeitstage Zusatzurlaub. Für Personen, die einen Antrag auf Gleichstellung gestellt haben, gilt dies leider nicht.

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden und er verfällt spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, was Ihnen explizit vom Arbeitgeber angezeigt werden muss.

Bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf die unverzügliche Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken. Der*die Beschäftigte muss hierfür keinen entsprechenden Antrag stellen.

Bei Vorliegen eines triftigen Grundes, wie z. B. Umsetzung innerhalb der Hochschule, Wechsel des*der Vorgesetzten, Suche eines neuen Arbeitsplatzes etc. kann vom Be­ schäftigten die Ausstellung  eines  Zwischenzeugnisses verlangt werden. Hierfür ist eine entsprechende Antrag­ stellung notwendig.

Für die Ausstellung von Zeugnissen ist das Dezernat 4 der Hochschulverwaltung zuständig.

Für Beschäftigte des Landes NRW, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, besteht eine  zusätzliche  Altersversorgung  bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)  in Karlsruhe.

Die Pflichtversicherung VBL-Klassik bietet die VBL im Grunde seit 75 Jahren an. Die Zusatzversorgung basiert auf einem Versorgungspunktemodell. Dabei werden jährlich Versor­ gungspunkte ermittelt, die zwei wesentliche individuelle Komponenten berücksichtigen: das zusatzversorgungs­ pflichtige Entgelt eines jeden Versicherungsjahres und den so genannten Altersfaktor, der die Zinseffekte der dem Punkte­ modell zugrunde liegenden (fiktiven) Beitragsentrichtung beinhaltet.

Die monatliche Betriebsrente ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von 4 Euro multipliziert wird.

Genauere Informationen erhalten Sie über die Internet-Seite https://www.vbl.de

Die Kontaktadresse lautet:

VBL
Hans-Thoma-Str. 19
Karlsruhe 76133

Nach Erhalt einer vollständigen Rentenauskunft können Sie unter Beifügung der aktuellen Auskunft mit allen Anlagen eine Rentenauskunft über die Ihnen zustehende  Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe (VBL) einholen!