Bezüge: Entgelt und Besoldung

Aktuelle Bezügetabellen

              in den Entgeltgruppen            ab dem Kalenderjahr 2022
                        1 bis 4                                     87,43 v.H.
                        5 bis 8                                     88,14 v.H.
                       9a bis 11                                  74,35 v.H.
                      12 und 13                                 46,47 v.H.
                      14 und 15                                 32,53 v.H.

         der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.“

Tarifergebnis 2021

(Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Einigungspapier )

  • Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 24 Monate bis zum
    30. September 2023.
  • Die Beschäftigten der Länder erhalten eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro.
  • Die Entgelte der Beschäftigten steigen zum 01.12.2022 um 2,8 Prozent.

Auszubildende

  • Das monatliche Entgelt erhöht sich zum 01.12.2022 um 50 Euro.

Besoldungsrunde 2021

Corona-Sonderzahlung
Höhe der Corona-Sonderzahlung und Auszahlungszeitpunkt
Die Corona-Sonderzahlung beträgt für am Stichtag vollzeitbeschäftigte

  • Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter:  1.300,00 €,
  • Anwärterinnen und Anwärter: 650,00 €,
  • Unterhaltsbeihilfeempfängerinnen und -empfänger: 650,00 €.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung (z.B. auch Altersteilzeit oder begrenzter Dienstfähigkeit) am Stichtag 29.11.2021 reduziert sich die Corona-Sonderzahlung entsprechend des Teilzeitanteils.
 
Die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung erfolgte als einmalige Abschlagszahlung mit den Bezügen für den Monat März 2022.

Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge
Das Gesetz sieht folgende Regelungen vor:

  • Die Besoldungs- und Versorgungsbezüge werden ab dem 01.12.2022 linear um 2,8 % erhöht.
  • Bei Anwärterinnen und Anwärtern sowie Personen, denen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ein Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe zusteht, erhöhen sich die Bezüge bzw. Unterhaltsbeihilfen ab dem 01.12.2022 um monatlich 50,00 €.
  • Für Beamtinnen und Beamte, die in Universitätskliniken und Krankenhäusern eingesetzt sind, werden die Wechselschicht- und Schichtzulagen erhöht.
    Ebenso erfolgen Erhöhungen von Zulagen für das verbeamtete Personal für den Krankenpflegedienst in den Bereichen Infektionskrankheiten und Intensivmedizin.
    Diese Erhöhungen sind ab dem 01.01.2022 vorgesehen.

Anpassung der Alimentation von Familien
Regionaler Ergänzungszuschlag
Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 wird neben dem Familien-zuschlag der Stufen 2 und 3 monatlich ein regionaler Ergänzungszuschlag gewährt, dessen Höhe von der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde am melderechtlichen Hauptwohnsitz der oder des Anspruchsberechtigten abhängig ist. Ab dem 01.12.2022 wird der regionale Ergänzungszuschlag durch die Neustrukturierung des Familienzuschlages abgelöst.

  • Anspruchsberechtigung:
    Anspruchsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter), Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 ein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder nach § 43 Absatz 3 Landesbesoldungsgesetz zusteht.
  • Höhe des regionalen Ergänzungszuschlages: 
    Die Höhe des jeweiligen regionalen Ergänzungszuschlages ist in Anlage 18 des Landesbesoldungsgesetzes ausgewiesen. Sie richtet sich nach der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde, in welcher die oder der Anspruchsberechtigte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Für Personen ohne melderechtlichen Hauptwohnsitz im Inland gelten besondere Regelungen. Welcher Mietenstufe Ihre Gemeinde zugeordnet ist, können Sie der Anlage der Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung entnehmen, die Sie hier finden können.
  • Zeitraum und Zahlungszeitpunkt des regionalen Ergänzungszuschlages:
    Der regionale Ergänzungszuschlag wird für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 gewährt und mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 (nach-)gezahlt. Ab dem 01.12.2022 fällt er weg und wird in den Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 integriert.

Änderungen der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10
In den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 werden rückwirkend zum 01.01.2022 die Erfahrungsstufen 1 und 2 der Grundgehaltstabelle gestrichen. Die bisher in den Erfahrungsstufen 1 oder 2 vorhandenen Personen werden rückwirkend zum 01.01.2022 kraft Gesetzes in die Erfahrungsstufe 3 übergeleitet. Ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich. Für die übergeleiteten Personen beginnt die zweijährige Stufenlaufzeit in der Erfahrungsstufe 3 mit dem Tag der gesetzlichen Überleitung.

Alle Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt (früher: Einfacher Dienst) in der Besoldungsgruppe A 5 erhalten ab 01.01.2022 eine einheitliche Amtszulage in Höhe von monatlich 81,49 €. Dies gilt ebenso für die Beförderungsämter der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 6.
Die Überleitung erfolgt ebenfalls kraft Gesetzes, so dass auch hier ein Antrag nicht erforderlich ist.

Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt erhalten rückwirkend ab dem 01.01.2022 eine Strukturzulage von monatlich 10,00 €.

Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (Früher: Mittlerer Dienst) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 erhalten rückwirkend ab dem 01.01.2022 einheitlich eine höhere Strukturzulage von monatlich 80,00 €.

Beihilferechtliche Änderungen 
Die beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale wird rückwirkend zum 01.01.2022 abgeschafft. Weitere Informationen finden Sie hier

Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 erhalten ab dem 01.01.2022 einen steuerfreien Zuschuss zu den Beiträgen ihrer Krankenversicherung in Höhe von monatlich 12,50 €.

Hinweise zu den Neuerungen finden Sie auf der Internetseite des LBV NRW unter lbv.nrw.de

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